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Aktienrückkauf

September 17, 2024

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Samara Asset Group plc, Sliema, Malta

Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm
gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit
Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

ISIN: MT0001770107

Das von der Samara Asset Group p.l.c. („Gesellschaft“) mit Ad hoc Mitteilung vom 17. September 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 19. September 2024 und soll spätestens am 17. September 2025 beendet werden. Ein Kreditinstitut wird beauftragt, maximal bis zu Stück 2.000.000 Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis von maximal EUR 30 Mio. zurückzukaufen. Die erworbenen Aktien sollen als Akquisitionswährung genutzt werden. Der Verwaltungsrat (Board of Directors) macht damit von der durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 17. September 2024 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 41 der Satzung der Gesellschaft (und im Sinne von Artikel 106 des Companies Act, Kapitel 386 der Gesetze Maltas) Gebrauch.

Das Kreditinstitut wird beauftragt, die Aktien ausschließlich an der Börse unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft zurückzukaufen. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit dem Kreditinstitut jederzeit zu beenden und ein anderes Kreditinstitut oder Wertpapierhaus oder eine Investmentbank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf EUR 15,00 je Aktie nicht überschreiten.

Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Artikel 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Das Kreditinstitut darf hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstages nach deren Ausführung bekanntgegeben und unter anderem auf der Webseite der Gesellschaft unter https://www.samara-ag.com veröffentlicht.

Samara Asset Group plc

Verwaltungsrat